Satzung der Lebenshilfe im Landkreis Verden e.V.
Aktuelle Lesefassung der Satzung der Lebenshilfe im Landkreis Verden e.V. vom 08.11.2016 mit den Änderungen vom 07.11.2017 und 06.11.2018 und 02.11.2021
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Lebenshilfe im Landkreis Verden e.V.“ und ist im Vereinsregister eingetragen.
2. Der Sitz des Vereins ist Verden (Aller).
3. Der Verein ist Mitglied der „Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V.“ und der „Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung Landesverband Niedersachsen e.V.“.
§ 2 Aufgabe und Zweck
1. Der Verein ist ein Zusammenschluss von Menschen mit Behinderungen sowie Eltern und Freunden von Menschen mit Behinderungen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3. Zwecke der Körperschaft sind die selbstlose Unterstützung von Personen aller Altersstufen, die infolge ihres körperlichen, geistigen und seelischen Zustands auf die Hilfestellung anderer angewiesen sind, die selbstlose Unterstützung wirtschaftlich hilfebedürftiger Personen im Sinne des § 53 Nr. 2 AO, die Förderung der Jugendhilfe sowie die Förderung von Kunst und Kultur. Die Satzungszwecke werden im Rahmen der selbstlosen Unterstützung von Personen aller Altersstufen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind, verwirklicht insbesondere durch die Förderung aller Maßnahmen und den Betrieb von Einrichtungen, die einer wirksamen Hilfe für Menschen mit Behinderungen dienen. Die Verwirklichung des Satzungszwecks der selbstlosen Unterstützung wirtschaftlich hilfebedürftiger Personen im Sinne des § 53 Nr. 2 AO erfolgt insbesondere durch die Bereitstellung von Wohnraum für diesen Personenkreis, vor allem für Menschen mit Behinderungen, die aufgrund besonderer sozialer Probleme Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Wohnraum haben. Im Rahmen der Förderung der Jugendhilfe werden die Satzungszwecke insbesondere verwirklicht durch den Betrieb von Regelkindergärten, Kinderkrippen und Horteinrichtungen. Zur Förderung von Kunst und Kultur wird insbesondere ein Kunstatelier betrieben, in dem unterschiedliche Angebote z.B. Kunstkurse vorgehalten werden.
4. Der Verein vertritt die Interessen der Menschen mit Behinderungen und setzt sich für alle Maßnahmen ein, die einer Diskriminierung und Benachteiligung entgegenwirken und gesellschaftliche Teilhabe ermöglichen. Er setzt sich für ein besseres Verständnis der Öffentlichkeit für die besonderen Belange von Menschen mit Behinderungen und ihrer Angehörigen ein. Er setzt sich weiterhin für die gemeinsame Erziehung und Bildung behinderter und nicht behinderter Kinder und Jugendlicher in Krippe, Kindergarten und Schule, sowie für alle Maßnahmen im Bereich Wohnen und Arbeiten ein, die der Integration von Menschen mit Behinderungen dienen. Den Interessen von Menschen mit einer geistigen Behinderung fühlt sich der Verein besonders verpflichtet.
5. Der Verein arbeitet mit öffentlichen und privaten, kirchlichen und wissenschaftlichen Organisationen verwandter Zielsetzungen zusammen.
6. Die Arbeit der ehrenamtlich und hauptamtlich Tätigen bei dem Verein orientiert sich am „Leitbild der Lebenshilfe im Landkreis Verden e.V.“.
7. Der Verein betreut vorrangig im Landkreis Verden wohnende Personen. Die Betreuung von behinderten Menschen, die nicht im Landkreis Verden wohnen, ist zugelassen, sofern die Übernahme der entstehenden Kosten gewährleistet ist und entsprechende Ressourcen zur Verfügung stehen.
§ 3 Steuerbegünstigung
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Finanzielle Grundlagen
1. Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein im Wesentlichen durch:
a) Entgelte der verpflichteten Kostenträger,
b) Krippen- und Kindergartengebühren, Benutzungsentgelte und Elternbeiträge,
c) Zuweisungen der öffentlichen Hand,
d) Mitgliederbeiträge,
e) Erträgnisse aus Sammlungen und Werbeaktionen,
f) Geld- und Sachspenden und sonstige Zuwendungen.
2. Es wird eine an handelsrechtlichen Vorschriften ausgerichtete doppelte Buchführung unterhalten. Alle Vorgänge sind zeitnah zu buchen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
3. Die Buchführung und der Jahresabschluss werden von einem Wirtschaftsprüfer oder einer anderen berufsmäßig hierzu berechtigten Person geprüft. An der Schlussbesprechung der Prüfung nimmt der Vorstand teil. Die Kassenprüfer sollen hieran ebenfalls teilnehmen.
4. Aus den Reihen der Mitglieder werden in der jährlichen Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer für zwei Jahre gewählt, wobei die Amtsperioden um ein Jahr gegeneinander verschoben sein sollen. § 8 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Kassenprüfer sind berechtigt, Auskünfte aller Art über die finanziellen Angelegenheiten des Vereins beim Vorstand einzuholen.
5. Der geprüfte Jahresabschluss wird dem Aufsichtsrat vorgelegt. Die Kassenprüfer berichten dem Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat stellt den Jahresabschluss fest.
§ 5 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftlichen Aufnahmeantrag und dessen Annahme durch den Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages steht dem Betroffenen die Berufung an den Aufsichtsrat zu, der endgültig entscheidet.
2. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod der natürlichen Person,
b) Verlust der Rechtspersönlichkeit oder Insolvenz der juristischen Person,
c) durch schriftliche Austrittserklärung,
d) durch Streichung von der Mitgliederliste,
e) durch Ausschluss aus dem Verein
3. Der Austritt ist nur zum Jahresende möglich, wobei die schriftliche Erklärung 6 Wochen vorher vorliegen muss.
4. Ein Mitglied kann vom Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliederbeitrages in Rückstand ist. Die Streichung darf erst vorgenommen werden, wenn seit der Absendung der zweiten Mahnung drei Monate verstrichen sind und der Beitrag nicht entrichtet ist. Die Streichung ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.
5. Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand aufgrund eines Aufsichtsratsbeschlusses aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es den Zielen des Vereins entgegen arbeitet oder die Arbeit des Vereins oder seiner Organe in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise stört oder sich sonst vereinsschädlich verhält. Vor der Beschlussfassung des Aufsichtsrates ist dem Mitglied unter angemessener Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich vor dem Aufsichtsrat zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief bekannt zu geben.
6. Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb von einem Monat nach Zugang Berufung bei der Mitgliederversammlung erheben. Die Berufung muss schriftlich beim Verein innerhalb der Frist eingehen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung in ihrer nächsten Sitzung. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft des Betroffenen.
7. Die Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedbeitrages endet mit dem Zeitpunkt der wirksamen Beendigung der Mitgliedschaft.
8. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückvergütung ihrer Einzahlungen und keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Gleiches gilt für den Fall der Vereinsauflösung.
§ 6 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Aufsichtsrat,
c) der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates, im Verhinderungsfall von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr, einberufen und geleitet. Sie ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder gegenüber dem Aufsichtsrat unter Angabe der Gründe schriftlich die Einberufung fordert. Die Einberufung erfolgt schriftlich bzw. in Textform (z.B. per E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 10 Tagen. Der Tag der Aufgabe zur Post bzw. Versendung in Textform und der Tag der Versammlung sind nicht mitzuzählen. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie rechtzeitig an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich oder in Textform mitgeteilte Adresse abgesendet wurde. Die Mitgliederversammlung findet am Sitz der Gesellschaft oder an einem anderen Ort im Landkreis Verden statt. Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzveranstaltung oder als virtuelle Mitgliederversammlung im Onlineverfahren in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatraum stattfinden. Die Entscheidung über den Ort und die Modalitäten der Mitgliederversammlung trifft der Aufsichtsrat. Im Fall einer virtuellen Mitgliederversammlung hat der Vorstand zusätzlich vor der Versammlung, spätestens zwei Stunden vor Beginn, auch das notwendige Passwort zur Einwahl per PC oder per Telefon sowie ein Merkblatt über die Voraussetzungen und Ausgestaltung der Teilnahme zu versenden. Die Weitergabe des Passwortes an Nichtmitglieder ist untersagt. Eine virtuelle Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist untersagt.
2. Die Mitgliederversammlung nimmt den Tätigkeits- und Finanzbericht des Aufsichtsrates und des Vorstandes entgegen und entscheidet insbesondere über:
a) Aufgaben des Vereins,
b) Wahl, Abberufung und Entlastung des Aufsichtsrates,
c) Beschwerden über die Ablehnung von Aufnahmeanträgen und Ausschlüsse von
Mitgliedern durch den Aufsichtsrat,
d) Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages der Mitglieder,
e) Satzungsänderungen,
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
g) Auflösung des Vereins.
3. Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt und von der Versammlungsleitung und von dem/der Schriftführer/in unterzeichnet.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gemäß dem Verhältnis der Ja zu den Nein-Stimmen; ungültige Stimmen und Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
6. Zu Satzungsänderungen einschließlich Änderung des Vereinszwecks wie auch zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, gemäß dem vorgenannten Stimmenverhältnis erforderlich.
7. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
8. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Aufsichtsrat schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über den daraufhin ergänzten Tagesordnungspunkt sind die Mitglieder unverzüglich zu benachrichtigen.
9. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel nach dem unter Abs. 5 genannten Stimmenverhältnis erforderlich.
10. Ausgenommen von den vorstehenden Regelungen in Abs.8 und 9 sind Anträge zur Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins.
§ 8 Aufsichtsrat
1. Der Aufsichtsrat besteht aus dem/der Vorsitzenden und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden sowie drei – fünf weiteren Vereinsmitgliedern. Die Vorsitzenden des Aufsichtsrates repräsentieren den Verein in der Öffentlichkeit. Der Aufsichtsrat soll, wenn möglich, so zusammengesetzt sein, dass behinderungsspezifische, pädagogische, sozialpolitische, betriebswirtschaftliche und juristische Fachkompetenzen und Erfahrungen vertreten sind. Im Aufsichtsrat sollen Eltern oder Angehörige von geistig behinderten Menschen sein. Im Aufsichtsrat sollen Frauen und Männer vertreten sein.
2. Der Aufsichtsrat wird von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Er bleibt im Amt, bis ein neuer Aufsichtsrat ordnungsgemäß gewählt ist. Mitglieder des Vorstands und angestellte Mitarbeiter des Vereins sowie von Gesellschaften, an denen der Verein beteiligt ist, können nicht Mitglied des Aufsichtsrates sein. Für die Wahl des Aufsichtsrates wählt die Mitgliederversammlung eine Wahlleiterin/einen Wahlleiter aus ihrer Mitte.
3. Die/Der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrates werden von der Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen mit einfacher Mehrheit gewählt. Die weiteren Mitglieder werden in einem gemeinsamen Wahlgang gewählt. Stehen mehr Kandidaten zur Verfügung als gewählt werden sollen, so sind diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen können. Die Zahl der Stimmen pro Wähler entspricht der Zahl der Kandidaten, wobei die Stimmen nur getrennt auf die Kandidaten abgegeben werden können. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das die Wahlleitung zieht.
4. Scheiden Aufsichtsratsmitglieder während der Amtsperiode aus, findet bei der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl statt. Auch bei einer Unterbesetzung des Aufsichtsrats stehen dem Aufsichtsrat alle Rechte und Pflichten nach dieser Satzung zu. Tritt der/die Vorsitzende des Aufsichtsrates oder der/die stellvertretende Vorsitzende während der Amtszeit von ihrem/seinem Amt zurück, wählt der Aufsichtsrat aus seiner Mitte für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung die/den Nachfolger/in.
5. Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied des Aufsichtsrates bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen.
6. Der Aufsichtsrat berät den Vorstand und überwacht dessen Tätigkeit. Er entscheidet über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, soweit sie nicht in der Zuständigkeit der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes liegen.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Bestellung des Vorstandes und Widerruf der Bestellung,
b) Abschluss, Änderung und Beendigung der Arbeitsverträge mit dem Vorstand inklusive arbeitsrechtlicher Maßnahmen,
c) Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstands,
d) die Zustimmung zu bestimmten, vom Aufsichtsrat vorgesehenen Maßnahmen der Geschäftsführung, insbesondere:
aa. Beschlussfassung über Investitionsvorhaben über 50.000,00 €,
bb. Einwilligung zu Kreditgeschäften und zur Übernahme von Bürgschaften, Garantien und ähnlichen Verpflichtungen,
cc. Genehmigung des Erwerbs, der Veräußerung und der Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
dd. Beschlussfassung über die Errichtung, Auflösung oder wesentliche Änderung von Einrichtungen und Diensten des Vereins,
ee. Beschlussfassung über die Gründung von Körperschaften, die Beteiligung daran und die Änderung von Beteiligungen,
ff. Erteilung von Vollmachten, die über einzelne Rechtsgeschäfte hinausgehen,
gg. Einstellung, Versetzung und Entlassung der Bereichsleitungen.
7. Der Aufsichtsrat hat ein unbeschränktes Auskunftsrecht gegenüber dem Vorstand und kann damit einzelne seiner Mitglieder beauftragen oder sich sachkundiger Dritter bedienen.
8. Gegenüber dem Vorstand wird der Verein gerichtlich und außergerichtlich durch die/den Vorsitzende/n des Aufsichtsrates, im Verhinderungsfall durch die/den stellvertretenden Vorsitzende/n vertreten. Ist auch dieser verhindert, vertreten den Verein zwei Aufsichtsratsmitglieder gemeinsam.
9. Der Aufsichtsrat wird von seiner/seinem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, nach Bedarf, mindestens viermal jährlich, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von 10 Tagen einberufen. Er ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder oder der Vorstand dies unter Angabe der Gründe beantragen. In diesem Fall ist der Aufsichtsrat mit einer Ladungsfrist von fünf Tagen einzuberufen.
10. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende, anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Aufsichtsrat erneut zu einer Sitzung mit derselben Tagesordnung einzuladen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn in der Einladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde und der/die Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende anwesend ist.
11. Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gemäß dem Verhältnis der Ja- zu den Nein-Stimmen; ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Der Beschluss zur Bestellung des Vorstands und zum Widerruf der Bestellung muss jedoch mit einer Mehrheit von zwei Dritteln gemäß dem vorgenannten Stimmenverhältnis gefasst werden. Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt und von der Versammlungsleitung und der vom Vorstand zu stellenden Protokollführung unterschrieben.
12. In dringenden Fällen können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied widerspricht und mindestens die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrates dem Beschlussvorschlag zustimmt. Das Umlaufverfahren kann schriftlich oder aber in Textform (z.B. per E-Mail) durchgeführt werden. Bei Durchführung des Umlaufverfahrens per E-Mail ist die erfolgte Beschlussfassung nachträglich zusätzlich in Schriftform zu fixieren. Dieses Verfahren gilt nicht für die Bestellung des Vorstandes und den Widerruf der Bestellung.
13. Der Aufsichtsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er kann Ausschüsse zur Vorbereitung seiner Beschlüsse bilden.
14. Die Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrates ist ehrenamtlich. Die Mitglieder des Aufsichtsrates haften dem Verein nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
15. Die Mitglieder des Aufsichtsrats können für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung erhalten. Über die Höhe der Aufwandsentschädigung entscheidet die Mitgliederversammlung. Darüber hinaus haben die Mitglieder des Aufsichtsrats Anspruch auf Erstattung ihrer nachgewiesenen Auslagen.
§ 9 Vorstand
1. Der Verein hat einen hauptamtlichen Vorstand. Der Vorstand besteht aus einer oder zwei Personen. Besteht der Vorstand aus zwei Personen, soll ein Vorstandsmitglied Geschäftsführer/Geschäftsführerin und das andere Vorstandsmitglied Pädagogischer Leiter/Pädagogische Leiterin sein. Falls der Vorstand nur aus einer Person besteht, sind die in den nachstehenden §§ 10 und 11 beschriebenen Aufgaben des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin und des Pädagogischen Leiter/der Pädagogischen Leiterin von dem Vorstandmitglied zu erfüllen. Wenn der Vorstand aus zwei Personen besteht, gibt er sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Aufsichtsrates bedarf.
2. Der Vorstand wird durch den Aufsichtsrat bestellt. Die Bestellung des Vorstands kann jederzeit widerrufen werden
3. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt. Der Vorstand leitet den Verein mit seinen Einrichtungen und Diensten auf der Grundlage dieser Satzung im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Aufsichtsrates.
4. Der Vorstand ist verpflichtet, den Aufsichtsrat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen. Im Auftrag der/des Vorsitzenden oder der/des stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrates bereitet der Vorstand die Sitzungen des Aufsichtsrates vor und sorgt für die Ausführung gefasster Beschlüsse.
5. Die in § 8 Abs. 6 Buchstabe d aufgeführten Maßnahmen und Rechtsgeschäfte des Vorstandes bedürfen der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates.
6. Der Aufsichtsrat kann den Vorstand für ein einzelnes Rechtsgeschäft von den Beschränkungen des §181 BGB befreien.
§ 10 Aufgaben des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin
1. Die Aufgaben des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin sind neben der Umsetzung der Satzungsziele insbesondere:
a) die wirtschaftliche, organisatorische und strategische Betriebsführung des Vereins und seiner Einrichtungen einschließlich der Verantwortung für die Buchführung und die Leistungsrechnung,
b) die selbständige Einstellung, Versetzung und Entlassung von Personal sowie alle weiteren Personalentscheidungen für die Mitarbeitenden des Vereins mit Ausnahme der Pädagogischen Leitung – § 11 Abs. 1 Buchstabe b ist zu beachten,
c) die Dienstaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter – ausgenommen die Pädagogische Leitung – § 11 Abs. 1 Buchstabe b ist zu beachten,
d) die Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplanes des Vereins und seiner Einrichtungen,
e) die Verwaltung bestehender Beteiligungen an anderen Körperschaften,
f) die Verwaltung der Grundstücke und Gebäude des Vereins sowie der angemieteten Räumlichkeiten,
g) die Ausübung des Hausrechts.
2. Der/Die Geschäftsführer/in hat dem Aufsichtsrat regelmäßig über wesentliche Belange seiner/ihrer Tätigkeit bzw. des Vereins zu berichten. Bei Besonderheiten oder Angelegenheiten von außergewöhnlicher Bedeutung oder großer Tragweite hat dies unverzüglich zu geschehen.
3. Dem/Der Geschäftsführer/in können durch Beschluss des Aufsichtsrates weitere Aufgaben im Einzelfall zugewiesen werden.
4. Der/Die Geschäftsführer/in kann für Entscheidungen im Einzelfall die Zustimmung des Aufsichtsrates einholen.
§ 11 Aufgaben des Pädagogischen Leiters, der Pädagogischen Leiterin
1. Die Aufgaben des Pädagogischen Leiters/der Pädagogischen Leiterin sind neben der Umsetzung der allgemeinen Vereinsziele:
a) die pädagogische Leitung der Bereiche sowie die pädagogische Planung zukünftiger Bereiche. Hierbei arbeitet der/die Pädagogische Leiter/in vertrauensvoll mit dem/der Geschäftsführer/in zusammen und berücksichtigt die wirtschaftlichen Aspekte.
b) die Mitwirkung bei Personalentscheidungen und bei der Aufsicht hinsichtlich des pädagogischen Personals,
c) die Aufstellung und Weiterentwicklung von pädagogischen Konzepten des Vereins.
2. Der/Die Pädagogische Leiter/in hat dem Aufsichtsrat regelmäßig über wesentliche Belange seiner/ihrer Tätigkeit zu berichten. Bei Angelegenheiten von außergewöhnlicher Bedeutung oder großer Tragweite hat er/sie den Aufsichtsrat unverzüglich zu informieren.
3. Dem/Der Pädagogischen Leiter/in können vom Aufsichtsrat durch Beschluss im Einzelfall weitere Aufgaben zugewiesen werden.
4. Der/Die Pädagogische Leiter/in kann für Entscheidungen im Einzelfall die Zustimmung des Aufsichtsrates einholen.
§ 12 Elternvertretung, Betriebsrat
1. Es besteht in jedem einzelnen pädagogischen Bereich des Vereins eine Elternvertretung, die von den Erziehungsberechtigten zu wählen ist. In Bereichen, in denen keine tägliche Betreuung stattfindet, kann durch Beschluss des Aufsichtsrates auf eine Elternvertretung verzichtet werden. Die Elternvertreter der einzelnen Bereiche wählen Gesamtelternsprecher. Diese können zu den Sitzungen des Aufsichtsrates eingeladen werden.
2. Es besteht ein Betriebsrat gem. Betriebsverfassungsgesetz, der die Belange des Personals gegenüber der Arbeitgeberseite vertritt. Der/die Geschäftsführer/in und der/die Pädagogische Leiter/in sind als leitende Angestellte nicht in den Betriebsrat wählbar. Der Betriebsrat kann zu den Sitzungen des Aufsichtsrats eingeladen werden.
§ 13 Geschäftsstelle
1. Zur Durchführung seiner Aufgaben richtet der Verein eine Geschäftsstelle ein, die von der/dem Geschäftsführer/in geleitet wird.
§ 14 Haftungsausschluss
1. Regressansprüche des Vereins (im Innenverhältnis) gegen die Mitglieder des Aufsichtsrates und des Vorstands wegen Fahrlässigkeit werden ausgeschlossen. Ansprüche Außenstehender werden hiervon nicht erfasst.
2. Der Verein übernimmt die Kosten für einen angemessenen Versicherungsschutz, um die Haftungsrisiken für die Mitglieder des Aufsichtsrates und des Vorstands ausreichend zu reduzieren. Die Festlegung der Höhe des Versicherungsschutzes erfolgt durch den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates.
§ 15 Vereinsvermögen
1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Lebenshilfe Rotenburg/Verden gGmbH, falls diese Körperschaft nicht mehr existiert, an die Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung Landesverband Niedersachsen e. V., falls diese aufgelöst ist, an die Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden haben.
Die letzte Änderung erfolgte am 02.11.2021. Sie ist in dieser Lesefassung eingearbeitet.
Verden, den 2. November 2021